Gesetze / Augenoptikermeisterverordnung
AugOptMstrV§ 12 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren“
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AugOptMstrV%202026/12#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Augenoptiker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen berufsübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AugOptMstrV%202026/12#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden berufsbezogenen Qualifikationen: